Kein Durchgang durch Landtagstunnel: AfD-Fraktion scheitert vor Verfassungsgericht
Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der AfD-Fraktion wegen einer Zugangssperre in einem unterirdischen Verbindungstunnel zum Landtag abgewiesen. Der Antrag sei schon deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Bekanntgabe der Maßnahme im Jahr 2023 gestellt worden sei, entschied das Landesverfassungsgericht nach Angaben vom Donnerstag in Stuttgart. Unabhängig davon sei fraglich, ob dies eine Einschränkung der freien Mandatsausübung darstelle. (Az. 1 GR 111/24)
Hintergrund sind verschärfte Sicherheitsbestimmungen im Landtag nach dem Fund eines Messers und eines Rucksacks mit Munition im Büro eines AfD-Landtagsabgeordneten im Jahr 2023. Gegen diesen wurde zeitweise wegen eines Zwischenfalls außerhalb des Landtags zudem strafrechtlich ermittelt. Als Reaktion regelte die Parlamentsverwaltung den Zugang für Abgeordnete und deren Mitarbeitern zu den Landtagsgebäuden teilweise neu.
Deren elektronische Schlüssel erlauben seither nur noch den Zugang zum eigentlichen Plenargebäude und jenen Gebäuden, in denen sie ihre Büros haben. Nicht mehr möglich ist der Zugang zu separaten Gebäuden mit den Büros anderer Fraktionen, zu denen sie nicht gehören. In der Folge ist auch der Durchgang zu einem unterirdischen Verbindungstunnel zwischen einem Büro- und dem Plenargebäude für AfD-Abgeordnete nicht oder nur eingeschränkt möglich - etwa an Plenarsitzungstagen nur in eine Richtung.
Die AfD-Fraktion begründete ihre Klage nach Gerichtsangaben mit dem Argument, dies schränke das verfassungsrechtlich garantierte Recht ihrer Abgeordneten auf freie Mandatsausübung ein. Darüber hinaus sei mit der Einstellung der Ermittlungen gegen ihren Parlamentarier eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit neuerlicher Antragsfrist eingetreten. Der Landtag müsse die ursprünglichen Zugangsregelungen wiederherstellen.
Dem folgte das Landesverfassungsgericht aber nicht. Die Einstellung der Ermittlungen gegen den AfD-Abgeordneten sei keine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine neue Entscheidung des Parlaments in der Sache erfordern würde. Die Beschränkung der Zugänge sei nicht mit diesem Fall, sondern mit allgemeinen Sicherheitserwägungen begründet worden.
Daher wies das Gericht die Klage bereits als unzulässig ab. Es betonte zugleich aber, dass es diese auch inhaltlich für unbegründet hält. Die Abgeordneten der AfD hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso der fehlende freie Durchgang durch den Tunnel sie in ihrer Mandatsausübung einschränke.
Im Raum stehe dabei eine "allenfalls wenige Minuten längere oberirdische Wegstrecke" zwischen ihren Büros und dem Haus des Landtags, zu dem sie durch den oberirdischen Eingang jederzeit ungehindert Zugang hätten. An den Sitzungstagen gelte dies sogar lediglich für den Rückweg.
C.Gatti--MJ